Allgemeine Geschäftsbedinungen

 1. Geltungsbereich der AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden der

ML Business & Sports GmbH

Trebeweg 11

01324 Dresden (nachfolgend „ML“)

unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Unternehmer handelt. Für das Treueprogramm „Membercard“ gelten abweichend davon ausschließlich die „Teilnahmebedingungen Member-card“.

Die ML bietet verschiedene Leistungen rund um das Thema Golf an. Dazu gehören u.a. Golfkurse im In- und Ausland sowie Golfreisen.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1 Vertragsschluss

Der Kunde bietet mit seiner Bestellung verbindlich den Abschluss eines Vertrages an. Der Kunde ist an sein Angebot ab Zugang bei der ML für 10 Tage gebunden. Die Bestellung kann ohne Einhaltung einer Form erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch die ML zustande. Die Annahme kann dadurch erfolgen, dass die ML dem Kunden die bestellte Leistung in Rechnung stellt.

Weicht der Inhalt der Annahme von der Bestellung ab oder erfolgt die Annahme nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist, stellt dies ein neues Angebot dar, an das die ML ihrerseits für 10 Tage ab Zu-gang beim Kunden gebunden ist. Dann kommt der Vertrag durch Annahme durch den Kunden zu-stande.

2.2 Leistungserbringung

Die Leistungserbringung durch von der ML nach eigenen, fachlichen Ermessen beauftragte Dritte ist zulässig, soweit aus Sicht des Kunden kein objektiv wichtiger Grund gegen den Dritten spricht.

2.3 Zahlung

Zahlungen werden grundsätzlich, vorbehaltlich anderer vertraglicher Bestimmungen (siehe Ab-schnitt Golfreisen) sofort fällig – es sei denn, die ML erklärt etwas abweichendes oder mit dem Kun-den ist ausdrücklich eine andere Fälligkeit vereinbart.

2.4 Haftung

Die ML haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht-verletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruht. 

Darüber hinaus haftet die ML uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für sonstige Schäden, wenn diese auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Dies ist der Fall, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Ver-tragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde üblicherweise vertrauen durfte. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt. 

Die ML haftet auch uneingeschränkt für das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigen-schaft bzw. für die Nichteinhaltung einer Garantie, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-tungsgesetz. 

Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet die ML nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt ausnahmslos für alle Schadensersatzansprüche, ohne Rücksicht auf deren Rechtsnatur, sowie für Aufwendungsersatzansprüche, welche anstelle eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden.

2.5 Online-Streitbeilegung, Verbraucherschlichtungsverfahren

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwach-sen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 

Ungeachtet der Verpflichtung zur vorbezeichneten Information sind wir nicht verpflichtet oder be-reit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das deutsche Recht. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der ML und Kunden, die keine Ver-braucher sind, wird einheitlich als Gerichtsstand der Sitz der ML vereinbart.

2.7 Datenschutz

Die gesetzlichen Datenschutzinformationen sind unter https://www.marcuslindner.de im Bereich „Datenschutz“ zu finden.

3. Bestimmungen für Golfreisen

3.1 Reiseleistungen der ML

Die ML bietet Golfreisen als Pauschalreisen an: Der Kunde erhält als Reiseleistung die Unterkunft am Reiseort sowie die Vermittlung oder Durchführung durch die ML selbst von dortigen Golfkursen. Mit umfasst sind Nebenleistungen, wie z.B. Transfer zwischen Hotel und Golfplatz sowie Golfplatzge-bühren oder – nach Bedarf des Kunden – Reiseversicherungen. Grundsätzlich sind bei den Golfrei-sen die An- und Abreise (z.B. Flugtickets) nicht mit umfasst, es sei denn, dies ist in der Leistungsbe-schreibung ausdrücklich angegeben.

3.2 Art und Umfang der Leistungen, Vertragsschluss

Art und Umfang der vertraglichen Leistungen werden durch die Leistungsbeschreibung der jeweili-gen Golfreise bestimmt, soweit sie dem Kunden vor Vertragsschluss vorlagen und soweit sie nicht ausdrücklich durch Vereinbarung kein Bestandteil des Vertrages werden sollten. Hat die ML dem Kunden ein Angebot über die Reiseleistungen unterbreitet und ist auf Grundlage dieses Angebots ein Vertrag zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und den hierzu ggf. getroffenen ergänzenden Vereinbarungen. In jeden Fall sind gesetzlich oder behördlich festgelegte Gebühren (z.B. Visumsgebühren) nicht enthalten, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung der ML vom Inhalt der Buchung durch den Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von ML vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit die ML bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen, ihre vorver-traglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung der Anzahlung erklärt.

Erklärungen von Kunden oder der ML, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, binden den Erklärenden jeweils für 7 Tage, soweit nicht ausdrücklich in der Erklärung etwas anderes angegeben ist.

Die ML behält sich vor, Änderungen der Leistungsbeschreibung aus sachlich berechtigten, erhebli-chen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss vorzunehmen, über die der Kunde vor Vertragsschluss informiert wird.

3.3 Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht

Die ML kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmeranzahl zurücktreten. Dies gilt dann, wenn die Mindestteilnehmeranzahl und der späteste Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung von der ML beim Kunden im Voraus angegeben wurde (z.B. in der Leistungsbeschreibung oder im Ange-bot der ML). Ein Rücktritt später als 30 Tage vor Reisebeginn ist ausgeschlossen.

Der Kunde hat nach seiner Wahl das Recht, an ML schon geleistete Zahlungen in voller Höhe zurück-zuverlangen oder ein nach Leistungsumfang und Entgelt vergleichbares Ersatzangebot zu buchen. Soweit Umfang oder Entgelt des Ersatzangebotes vom ursprünglichen Reisevertrag abweichen, erhält der Kunde eine Teilerstattung oder zahlt Mehrkosten an die ML. Im Falle von Mehrkosten beim Ersatzangebot weist die ML auf die Differenz im neuen Angebot ausdrücklich hin. Nimmt der Kunde das Ersatzangebot nicht an, kommt kein neuer Vertrag zustande. Dann erhält der Kunde sei-ne schon geleisteten Zahlungen zurück.

3.4 Haftung für Mitreisende

Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Dritten, für die er gebucht hat, wie für seine eigenen Verpflichtungen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftragge-ber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppenreisen und die vom Grup-penauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Reiseteilnehmer.

3.5 Zahlungen

Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent sowie die volle Prämie einer etwaig mitgebuchten Versicherung fällig.

Der Restbetrag wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr aus den in Ziff. 3.3 genanntem Grund ab-gesagt werden kann, und sofern die ML den Sicherungsschein an den Kunden übermittelt hat.

Bei Buchungen, die kurzfristiger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort mit Vertragsschluss gegen Aushändigung des Sicherungsscheines fällig.

Zahlt der Kunde fällige Beträge nicht, ist die ML nach einer Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, soweit sie zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung bereit und in der Lage ist und der Kunde kein wirksames Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. Der Rücktritt durch ML verpflichtet den Kunden zur Zahlung von Rücktrittskosten gem. Ziffer 3.8.

Andere Forderungen werden grundsätzlich sofort fällig – es sei denn, die ML erklärt etwas abwei-chendes.

3.6 Änderung der Leistung

Die Änderung der Reiseleistung ist bis zum Reisebeginn vorbehalten, wenn sie von der ML nicht wi-der Treu und Glauben herbeigeführt wird, wenn sie nach Vertragsschluss erforderlich wird und wenn sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Die ML wird dem Kunden Änderungen der Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes mitteilen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung, die Inhalt des Vertrages geworden ist, oder bei einer Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl, die Änderung anzunehmen oder kostenfrei vom Reisever-trag zurückzutreten. Die ML wird den Kunden bei einer solchen Änderung ausdrücklich auf die Wahlmöglichkeit hinweisen sowie eine angemessene Frist für die Wahl setzen. Erklärt der 

Kunde innerhalb der Frist nichts, gilt dies als Zustimmung zur Änderung.

3.7 Preisänderung

Gemäß §§ 651f, 651g BGB bleibt vorbehalten, den vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn

- eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger oder

- eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z.B. Touristenabgaben, Flughafengebühren)

- eine Änderung der die Reise betreffenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. Die ML wird den Kunden in Textform über die Preiser-höhung, deren Grund und die Berechnung der Preiserhöhung informieren. 

Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 Prozent ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von der ML gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht inner-halb der von der ML gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalrei-severtrag, gilt die Änderung als angenommen.

Preiserhöhungen erfolgen nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn.

Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die vorbezeichne-ten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für die ML führt. Die ML erstattet auch schon gezahlte Mehrkosten. Die ML darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsaus-gaben abziehen. Auf dessen Verlangen weist die ML dem Kunden nach, in welcher Höhe Verwal-tungsausgaben entstanden sind.

3.8 Rücktrittsrecht des Kunden

Der Kunde kann bis zum Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen für den Rücktritt einen Übermittlungsweg zu wählen, der ihm den Zugang der Erklärung gegenüber der ML nachweist. Statt des Reisepreises kann die ML wegen des Rücktritts eine Entschädigung ver-langen.

Unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, der zu erwar-tenden Ersparnis von Aufwendungen und dem zu erwarteten Erwerb durch anderweitige Verwen-dung der Reiseleistungen wird die Entschädigung wie folgt anhand der Anzahl der Tage bis zum Reisebeginn berechnet:

- bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 Prozent des Reisepreises

- bis 29 Tage vor Reisebeginn: 30 Prozent des Reisepreises

- bis 21 Tage vor Reisebeginn: 40 Prozent des Reisepreises

- bis 14 Tage vor Reisebeginn: 60 Prozent des Reisepreises

- bis 7 Tage vor Reisebeginn: 80 Prozent des Reisepreises

- am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90 Prozent des Reisepreises

Die ML behält sich vor, abweichende Entschädigungspauschalen zu verlangen, auf die sie in der Leis-tungsbeschreibung vor Vertragsschluss hinweist.

Dem Kunden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der ML überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die geforderte Entschädigungspauschale entstanden ist.

Ebenso bleibt vorbehalten, anstelle der Entschädigungspauschale eine konkrete, ggf. höhere Ent-schädigung zu verlangen, wenn die ML nachweist, das ihr höhere Aufwendungen als die jeweilige Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die ML verpflichtet, die Höhe der Entschädigung konk-ret zu beziffern und auf Verlangen des Kunden zu begründen, unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was die ML durch anderweitige Verwendung der Reiseleis-tung erwirbt.

Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe un-vermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Be-förderung von Reisenden an den Reiseort erheblich beeinträchtigen.

3.9 Änderung des Reisenden

Bis 7 Tage vor Reisebeginn kann eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintreten. Jedoch kann dem Eintritt des Dritten widersprochen werden, wenn dieser den besonde-ren Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördli-che Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er bzw. der Reisean-melder als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Hierfür kann eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Person erhoben werden.

3.10 Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

Die ML steht dafür ein, den Kunden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren even-tuelle Änderungen vor Reisebeginn zu unterrichten. 

Die ML haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang von Visa durch die diplomatische Vertretung, wenn sie mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, dass ML die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen recht-zeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Dem Kunden obliegt es, bei der Reise alle erforderlichen Reisedokumente bei sich zu tragen und dass diese für die gesamte Reisedauer gültig sind.

3.11 Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die ML unterrichtet den Kunden spätestens bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Ist diese bei der Buchung noch nicht bekannt, so unterrichtet die ML den Kunden über das Luftfahrtunternehmen, das wahrscheinlich tätig werden wird. In diesem Fall wird der Kunde unterrichtet, sobald die Identität feststeht. Ändert sich das Luftfahrtunternehmen nach der Buchung, unterrichtet die ML den Kunden unverzüglich über die Änderung.

Die Liste der Luftfahrtunternehmen, denen die Nutzung des Luftraumes über der EU untersagt ist, ist auf den Internetseiten der ML oder in dessen Geschäftsräumen einsehbar.

3.12 Haftung

Die vertragliche Haftung der ML für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unbe-rührt.

4. Bestimmungen für Golfleistungen

4.1 Leistungen

Die ML bietet Golfkurse und Trainerstunden an („Golfleistungen“). Diese Leistungen werden als Ein-zelstunden oder Gruppenstunden angeboten. Die konkreten Angebote unterliegen dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Die Golfleistungen werden als Einzelleistungen oder als Teil einer Golfreise ange-boten.

Der Kunde kann einen Gutschein erwerben, welcher zum Besuch von Golfleistungen berechtigt. Art und Umfang der konkret nutzbaren Golfleistungen sind dem Gutschein bzw. der Preisliste (siehe weiter unten) zu entnehmen. Kunden können auch Gutscheine in Form von Mehrfachkarten (z.B. Zehnerkarten) erwerben.

4.2 Zahlungen

Die derzeit gültigen Preise für Golfleistungen außerhalb einer Golfreise sind unter https://www.marcuslindner.de im Bereich „Preise“ zu finden. Die Golfleistungen innerhalb einer Golfreise sind grundsätzlich mit dem Reisepreis abgegolten, soweit in der Leistungsbeschreibung der Reise nicht etwas anderes angegeben ist.

Mit dem Kauf eines Gutscheins oder der Buchung von Golfleistungen ist der jeweilige Preis sofort zur Zahlung fällig. Solange der Gutscheinpreis nicht vollständig gezahlt wurde, ist die ML berechtigt, die Golfleistungen zurückzubehalten.

4.3 Gültigkeit und Übertragbarkeit von Gutscheinen

Die ungenutzten Golfleistungen eines Gutscheins verfallen innerhalb der gesetzlichen, allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren automatisch, ohne dass sich die ML gegenüber dem Kunden auf die Verjährung berufen muss. Für den Beginn ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem der Gutschein erworben wurde.

Gutscheine sind nur übertragbar, solange noch keine der berechtigten Golfleistungen in Anspruch genommen wurde.

4.4 Pflichten des Kunden auf dem Golfplatz

Der Kunde ist während der Golfleistungen verpflichtet, den Anweisungen des Leiters der Einheit stets Folge zu leisten und die allgemeinen Golfregeln und die Golfetikette sowie die jeweils gültige Platz- und Hausordnung zu beachten. Bei schwerwiegenden oder mehrfachen Verstößen ist die ML berechtigt, den Kunden von Leistungen der ML auszuschließen.

4.5 Rücktrittsrecht des Kunden

Der Kunde kann jederzeit von gebuchten Golfleistungen zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen für den Rücktritt einen Übermittlungsweg zu wählen, der ihm den Zugang der Erklärung gegenüber der ML nachweist. Statt des ursprünglich geschuldeten Preises kann die ML wegen des Rücktritts eine Entschädigung verlangen.

Die Entschädigung wird für Golfleistungen bei Einzelstunden je nach Zeitpunkt des Rücktritts wie folgt berechnet:

- bis 1 Woche davor: ohne Entschädigung

- bis 24 Stunden davor: 50 Prozent des Preises

- am betreffenden Tag bei Nichterscheinen: 100 Prozent des Preises

Bei allen anderen Golfleistungen wird die Entschädigung wie folgt berechnet:

- bis 2 Wochen davor: 30 Prozent des Preises

- bis 1 Woche davor: 50 Prozent des Preises

- bis 24 Stunden davor: 75 Prozent des Preises

- am betreffenden Tag bei Nichterscheinen: 100 Prozent des Preises

Hat der Kunde für die Buchung einen Gutschein genutzt, verfällt im Falle des Rücktritts der Wert einer gesamten Golfleistung auf dem Gutschein, wenn nach den vorbezeichneten Entschädigungs-pauschalen eine Entschädigung von wenigstens 50 Prozent des Preises fällig wären.

Die ML behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine konkrete, ggf. höhere Entschädi-gung zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der ML überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die geforderte Entschädigungspauschale entstanden ist.

Die Auszahlung ungenutzten Gutscheinguthabens ist in jedem Fall ausgeschlossen.

4.6 Wetter und Rücktrittsrecht der ML

Als Outdoorsport ist Golf von den Witterungsbedingungen abhängig. Grundsätzlich ist Golf jedoch kein reiner „Schönwettersport“. Die ML entscheidet nach eigenem Ermessen, ob das jeweilige Wet-ter der Durchführung der Golfleistung widerspricht oder nicht. Es ist Pflicht des Kunden selbst zu entscheiden, ob er zum Schutz seiner Kleidung oder Ausrüstung bzw. aus gesundheitlichen Gründen bei bestimmten Witterungsverhältnissen (z.B. Regen, Hitze) eine Golfleistung wahrnimmt oder nicht.

Die ML ist berechtigt, Golfleistungen abzusagen oder zu verschieben, wenn dies unter Berücksichti-gung der beiderseitigen Interessen erforderlich ist, etwa

- bei ungeeignetem oder gefährlichem Wetter,

- wenn der Golfplatz gesperrt oder anderweitig belegt wurde und dies außerhalb des Verant-wortungsbereichs der ML liegt,

- bei nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl,

- bei kurzfristiger Erkrankung des Leiters der Einheit.

Im Falle des Rücktritts durch die ML hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, an ML schon geleis-tete Zahlungen für diese Golfleistung in voller Höhe zurückzuverlangen oder ein nach Leistungsum-fang und Entgelt vergleichbares Ersatzangebot zu buchen.

Hat der Kunde einen Gutschein genutzt, so wird ihm der Wert der abgesagten Golfleistung auf dem Gutschein oder durch Ausstellung eines neuen Gutscheins erstattet. Ab dem Zeitpunkt der Erstat-tung verlängert sich die Gültigkeit des Gutscheins um drei Monate, wenn er andernfalls unter Be-rücksichtigung der Verfallfrist nach Ziffer 4.3 in weniger als drei Monaten ab der Erstattung seine Gültigkeit verlieren würde. 

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